Rz. 10

§ 12 TzBfG soll in einer Art Abwägung die Interessen des Arbeitgebers an einem flexiblen Personaleinsatz mit den Interessen der Arbeitnehmer an der eigenen Zeitsouveränität in Einklang bringen. Die Norm soll durch Festschreibung der Mindestdauer, Mindesteinsatzdauer und Ankündigungsfristen die Arbeit auf Abruf sozialverträglich gestalten. Dies ist zum Schutz der Arbeitnehmer insbesondere deswegen von Bedeutung, weil nach § 106 GewO der Arbeitgeber ohne abschließende arbeitsvertragliche Regelung die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen festlegen kann.[1]

 

Rz. 11

Die Vorschrift bringt zunächst den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, dass der Umfang der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Vergütungs- und Arbeitspflicht) nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers hat stets nur eine Konkretisierungsfunktion hinsichtlich der im Arbeitsvertrag enthaltenen Arbeitsbedingungen. Die Regelung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten gehört zum Kernbereich des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass diese Arbeitsbedingungen lediglich durch Gesetz, Kollektiv- oder Einzelarbeitsvertrag gestaltbar sind. In einem begrenzten Umfang lässt § 12 TzBfG nunmehr ein Bestimmungsrecht des Arbeitgebers auch über die Dauer der Arbeitszeit, damit über den Umfang der Hauptleistungspflicht zu.

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