Das Arbeitszeugnis muss stets Angaben über die Person des beurteilten Arbeitnehmers und die Art und Dauer der Beschäftigung enthalten.[1] Die Art der Beschäftigung muss so umfassend beschrieben sein, dass sich Außenstehende eindeutig ein Gesamtbild über die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers machen und beurteilen können, ob er für die neue Stelle geeignet ist. Bei der Dauer der Beschäftigung ist von der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Tatsächliche Unterbrechungen durch Krankheit, Elternzeit oder Streiks dürfen grundsätzlich nicht angegeben werden, ausnahmsweise allerdings dann, wenn sie so ungewöhnlich lange (jedenfalls bei einer Ausfallzeit von 70 %[2]) gedauert haben, dass anderenfalls ein potenzieller neuer Arbeitgeber ein falsches Bild von der Dauer der Beschäftigung beim alten Arbeitgeber erhielte.

Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur dann aufgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist bzw. den entsprechenden Wunsch geäußert hat.[3]

Wenn der Arbeitnehmer den Beendigungsgrund in das Zeugnis aufgenommen haben will, ist der Grundsatz der Zeugniswahrheit zu berücksichtigen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag auf betriebsbedingte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt, kann der Arbeitnehmer keinen anderen Beendigungsgrund zur Aufnahme in das Zeugnis verlangen.[4] Das einfache Zeugnis ist gegliedert in die Einleitung, in der die persönlichen und betrieblichen Daten des zu beurteilenden Beschäftigten erwähnt werden, und die Tätigkeitsbeschreibung, die detailliert die Aufgaben, Kompetenzen und Fähigkeiten des Mitarbeiters einschließlich des beruflichen Werdegangs erwähnt.

Üblich, aber nicht vom Arbeitnehmer erzwingbar[5], ist eine Schlussformulierung, meist mit Dankesformel versehen. Ort und Datum der Erstellung des Zeugnisses werden in der Abschlusszeile angegeben. Anschließend wird das Zeugnis unterschrieben mit Angabe der Funktion und Rechtsstellung des Unterzeichners im Unternehmen.

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