Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Angabe eines nicht zutreffenden Beendigungsgrundes im Arbeitszeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis "Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen", wenn die Parteien sich in dem nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist und mit Ablauf des 30.09.2016 endet.

 

Normenkette

GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Entscheidung vom 03.08.2017; Aktenzeichen 3 Ca 1580/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 03.08.2017 - 3 Ca 1580/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war bis zum 30.09.2016 bei der Beklagten als Bankkaufmann zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.500,00 Euro beschäftigt.

Mit Schreiben vom 29.02.2016 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist zum 30.09.2017. Dagegen erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Bocholt.

Die Parteien schlossen sodann außergerichtlich unter dem 18.03.2016 eine "Abwicklungsvereinbarung", in der es auszugsweise wie folgt heißt:

"...

1.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30. September 2016 sein Ende finden wird.

...

4.

Die Bank erteilt Herrn X ein qualifiziertes Zwischenzeugnis nach einem von ihm vorzulegenden Entwurf mit der Bestnote, die Bank kann davon aus wichtigem Grund abweichen. Ebenso wird auf dieser Basis ein Endzeugnis von der Bank erteilt.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abwicklungsvereinbarung vom 18.03.2016 (Bl. 4-5 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger nahm daraufhin die Kündigungsschutzklage zurück.

Unter dem Datum 30.09.2017 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis, in dem auszugsweise wie folgt heißt:

"...

Das Arbeitsverhältnis mit Herrn X endet aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.09.2016.

..."

Mit seiner Klage vom 07.11.2016, bei dem Arbeitsgericht Bocholt am 10.11.2016 eingegangen macht der Kläger die Berichtigung des Zeugnisses geltend.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Formulierung "Das Arbeitsverhältnis mit Herrn X endet aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.09.2016." falsch sei, da das Arbeitsverhältnis nicht aus betriebsbedingten Gründen geendet habe, sondern aufgrund einer Vereinbarung der Parteien. Denn er habe den Wunsch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt. Zudem weiche die Beklagte von seinem Entwurfsrecht ab, der insofern auch um Korrektur gebeten habe. Die von der Beklagten gewählte Formulierung sei nicht wohlwollend.

Der Kläger hat beantragt,

dass dem Kläger von der Beklagten erteilte Arbeitszeugnis zu ändern und statt des vorletzten Satzes: "Das Arbeitsverhältnis mit Herrn X endet aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.09.2016." zu ändern und stattdessen folgendes Satz einzufügen:

"Herr X hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch zum 30.09.2016 beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen"

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass objektiver Beendigungstatbestand die ihr ausgesprochene Kündigung gewesen sei, was auch die Abwicklungsvereinbarung zum Ausdruck bringe. Die von dem Kläger gewünschte Formulierung entspreche nicht den Tatsachen und widerspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.08.2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch nach § 109 Abs. 1 GewO auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 30.09.2017 durch Einfügung des im Klageantrag genannten Satzes zustehe. Zwar folge aus § 109 Abs. 1 GewO ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zeugniserteilung, wobei der Arbeitgeber das Zeugnis wohlwollend abzufassen habe, damit er das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschwere. Diese Vorschrift sehe jedoch keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Wortlaut vor. Vielmehr sei der Arbeitgeber in der Wahl seiner Formulierung grundsätzlich frei. Der Abwicklungsvertrag vom 18.03.2016 enge zwar den Spielraum ein, welcher der Beklagten bei der Formulierung des Zeugnisses zustehe, da danach die Beklagte den vom Kläger erstellten Formulierungsvorschlag grundsätzlich zu übernehmen habe. Die Parteien hätten bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung allerdings durch den Vorbehalt des wichtigen Grundes klargestellt, dass die Beklagte den Vorschlag des Klägers nicht ungeprüft und nicht ohne jede Änderung übernehmen müsse. Das Prüfungsrecht des Arbeitgebers b...

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