Nach § 109 GewO haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Endzeugnis. Der Anspruch entsteht bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei tatsächlichem Ausscheiden.[1]

Bereits vor diesem Beendigungszeitpunkt kann ein vorläufiges Arbeitszeugnis erteilt werden, z. B. direkt nach einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Der Arbeitnehmer hat darauf aber keinen Anspruch.

Das Zeugnis kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer verlangt werden.

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