Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von 1994 ist ein Arbeitsschutzgesetz, das der Gesundheit der Beschäftigten dient und vor Überforderung oder zu kurzer Erholungszeit schützen soll. Vom Gesetzgeber werden Handlungsspielräume für die betriebliche Flexibilisierung der Arbeitszeiten aufgezeigt, die den individuellen Bedürfnissen und Situationen in Unternehmen gerecht werden sollen[1] . Insbesondere darf die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden. Ausnahmsweise kann die Arbeitszeit maximal zehn Stunden mit einer Ausgleichsphase betragen (§ 3 ArbZG). Ferner sind Ruhepausen und -zeiten (§§ 4, 5 ArbZG) zu gewähren. Arbeitgeber sind verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Beschäftigten aufzuzeichnen (§ 16, Abs. 2 ArbZG). Eine transparente Arbeitszeitdokumentation trägt dazu bei, präventiv die Gesundheit der Beschäftigten wirksam zu schützen und Überlast zu vermeiden[2].

[1] (Baeck und Deutsch 2004)
[2] (Anzinger und Koberski 2009)

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