Wird die Arbeitszeit trotz der geltenden Pflicht nicht erfasst, drohen Arbeitgebern Bußgelder und Arbeitnehmern arbeitsrechtliche Sanktionen, sofern Ihnen die Erfassung der Arbeitszeit wirksam übertragen wurde und sie gegen ihre Aufzeichnungspflicht verstoßen haben.

6.1 Für Arbeitgeber

Es kommen sowohl Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht aus dem ArbSchG wie auch gegen das ArbZG in Betracht. Für die Einhaltung der sich aus den Gesetzen ergebenden Vorschriften ist der Arbeitgeber verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Einhaltung der Vorschriften des ArbZG oder die Erfassung der Arbeitszeit auf den Arbeitnehmer delegiert hat.

Arbeitsschutz

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Wird aber gegen den Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erlassen und verstößt er gegen diese, kann er dadurch eine Ordnungswidrigkeit begehen.[1] Für diese kann ein Bußgeld i. H. v. bis zu 30.000 EUR verhängt werden.[2] Es ist davon auszugehen, dass in der Anordnung konkrete Vorgaben dazu gemacht werden, wie der Arbeitgeber die Arbeitszeit zu erfassen hat, es sich also ein konkreter Handlungsbedarf unter Fristsetzung aus der Anordnung selbst ergibt.

Bei Verstößen durch den Arbeitgeber können Arbeitnehmer selbst sowie auch der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungspflicht[3] die zuständige Arbeitsschutzbehörde einschalten.

Arbeitszeit

Verstößt der Arbeitgeber zeitgleich gegen die Vorschriften des ArbZG, insbesondere gegen die Regelungen zur werktäglichen Höchstarbeitszeit und Ruhepausen und -zeiten, handelt er ordnungswidrig.[4] Die Überwachung erfolgt durch zuständige Landesbehörden.[5]

6.2 Für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können die Erfassung der Arbeitszeit auf ihre Arbeitnehmer delegieren, wobei sie für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich bleiben. Besteht eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erfassung der Arbeitszeit und verstößt er gegen diese, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. In Betracht kommt bei einem erstmaligen Verstoß der Ausspruch einer Abmahnung. Bei einem wiederholten Verstoß trotz wirksamer Abmahnung kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein.

 
Hinweis

Pausen richtig erfassen

Wird die Erfassungspflicht auf die Arbeitnehmer delegiert, müssen diese auch ihre Arbeitsunterbrechungen zutreffend erfassen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit kann z. B. darin liegen, dass der Arbeitnehmer Raucherpausen bei der Aufzeichnung nicht erfasst und so den Eindruck erweckt, er habe während dieser Zeiten gearbeitet. In diesem Fall kann in der fehlerhaften Erfassung der Arbeitszeit ein Arbeitszeitbetrug liegen, der regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers darstellt.[1]

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