Arbeitgeber sind für die Einrichtung und Vorhaltung eines Arbeitszeiterfassungssystems verantwortlich. Eine Übertragung der Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit ist aber nach aktueller Rechtsprechung ohne Weiteres möglich.[1]

Denkbar ist auch eine Übertragung der Pflicht auf Vorgesetzte oder Schichtleiter.

 
Hinweis

Delegieren der Aufzeichnung

Wird die Aufzeichnungspflicht delegiert, ist es empfehlenswert, eine tägliche Aufzeichnung vorzusehen, um eine korrekte Erfassung der Zeiten zu gewährleisten.

Als Verantwortlicher für die Einrichtung und Nutzung eines objektiven und verlässlichen Systems wird der Arbeitgeber bei Übertragung der Erfassungspflichten durch Kontrolle und sachgerechte Organisation die Einhaltung der geltenden Regelungen sicherstellen müssen (etwa durch regelmäßige Sichtprobenkontrollen). Zeichnet ein Arbeitnehmer die Arbeitszeit nicht, nicht richtig/vollständig oder nicht rechtzeitig auf, obwohl er vom Arbeitgeber ordnungsgemäß angewiesen wurde, ist das Risiko von Sanktionen bei Verstößen unwahrscheinlich, wenn der Arbeitgeber keinen Grund hatte, an der Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zu zweifeln und er die Zeiterfassung regelmäßig kontrolliert hat.

[1] Vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 5.6.2013, 8 Sa 571/12; LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil v. 3.6.2010, 15 Sa 166/10. Das BAG hat bestätigt, dass die Delegation der Zeiterfassung auf Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist – BAG, Beschluss v. 13.9.2022, 1 ABR 22/21.

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