Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung von Überstunden/Mehrarbeit. pauschale Abgeltungsklausel. Verwirkung. Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach durch die zu zahlende Bruttovergütung eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam.

2. Verlangt ein angestellter Rechtsanwalt erst nach zweieinhalb Jahren die Bezahlung von zuletzt über 900 Überstunden, kann dem nicht der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden.

Dies scheitert daran, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden nie Kenntnis von der Ableistung der Überstunden hatte. Dem Verwirkungseinwand steht auch entgegen, dass die Beklagte bis heute von der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Abgeltungsklausel ausgegangen ist.

3. Der Arbeitgeber duldet Überstunden, wenn er Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, entgegennimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbringung von Überstunden über mehrere Wochen erfolgt und der Arbeitgeber keinerlei ernst gemeinte organisatorischen Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden.

4. Für die Darlegung der geleisteten Stunden genügt es regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer Anfang und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Pausen für die jeweiligen Tage/Wochen angibt.

Dies ergibt sich bei einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auch daraus, dass der Arbeitgeber gesetzilch verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 II ArbZG; bei Kraftfahrern noch strenger geregelt in § 21 a VII ArbZG).

5. Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Vortrag des Arbeitnehmers substanziiert entgegenzutreten. Pauschales Bestreiten reicht nicht. Behauptete eigene Unkenntnis des Arbeitgebers ist ebenfalls unzureichend, denn es handelt sich um eine organisatorische Frage, die ein Arbeitgeber sicherstellt, Informationen über den Betriebsablauf zu erhalten.

6. Sind in einem Rechtsstreit mit zahlreichen Einzelposten und über 900 Überstunden zuletzt noch einzelne Überstunden streitig, kann hierüber gem. § 287 Abs. 2 ZPO entschieden werden.

 

Normenkette

BGB § 307 I 2, § 307 Abs. 3, § 612 Abs. 1-2; ArbZG § 16 Abs. 2, § 21a Abs. 7; ZPO § 287 II, § 421

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen 20 Ca 19044/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. September 2009 – 20 Ca 19044/08 – teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.229,12 EUR zu zahlen nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz

    aus

    seit

    656,43 EUR

    01.11.2006

    1.600,58 EUR

    01.12.2006

    1.851,98 EUR

    01.01.2007

    1.759,80 EUR

    01.02.2007

    1.307,28 EUR

    01.03.2007

    1.963,39 EUR

    01.04.2007

    1.446,20 EUR

    01.05.2007

    929,02 EUR

    01.06.2007

    1.637,75 EUR

    01.07.2007

    1.494,09 EUR

    01.08.2007

    756,62 EUR

    01.09.2007

    1.321,70 EUR

    01.10.2007

    1.101,41 EUR

    01.11.2007

    488,45 EUR

    01.12.2007

    660,85 EUR

    01.01.2008

    986,48 EUR

    01.02.2008

    861,98 EUR

    01.03.2008

    1.790,99 EUR

    01.04.2008

    2.116,63 EUR

    01.05.2008

    1.206,77 EUR

    01.06.2008

    651,27 EUR

    01.07.2008

    1.139,72 EUR

    01.08.2008

    1.848,46 EUR

    01.09.2008

    651,27 EUR

    01.10.2008

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – soweit im Rahmen dieses Teil-Urteils von Relevanz – über die Vergütung von mehr als 900 Überstunden (39.362,26 EUR) und die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen (1.120,00 EUR).

Im Rahmen der Vertragsanbahnung hat die Beklagte dem Kläger unter dem 3. August 2006 schriftlich mitgeteilt, dass man in ca. ein bis eineinhalb Jahren Gespräche über eine mögliche Partnerschaft aufnehmen wolle. Der Kläger war seit dem 16. Oktober 2006 bei der Beklagten als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 08.08.2006 sieht u. a. vor:

§ 3. Vergütung

(1) Der Mitarbeiter erhält für die vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt i. H. v. 5.833,33 EUR. Die Vergütung ist jeweils am Letzten eines Monats fällig und wird auf ein von dem Mitarbeiter noch zu benennendes Bankkonto überwiesen.

(2) Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz. Der Arbeitgeber versichert den Mitarbeiter im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung.

(3) Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.

§ 4. Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich.

(2) Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den Bürozeiten, die derzeit von 08:30 Uhr bis 19:00 Uhr sind.

Seit dem 01.03.2007 einigten sich die Parteien auf ein Jahresgehalt von 80.000,00 EUR brutto, so dass der Kläger monatlich 6.666,67 EUR erhielt. Ende März 2008 zahlte die Beklagte an ...

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