Arbeitgeber müssen Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfassen. Das Zeiterfassungssystem muss geeignet sein, die Dauer der wöchentlichen Höchstarbeitszeit, die Gewährung eines Zeitausgleichs bei einem Abweichen von der erlaubten Höchstarbeitszeit sowie die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit nachzuweisen. Zu erfassen und aufzuzeichnen ist daher der tagesbezogene Beginn und das Ende der Arbeitszeit und Pausenzeiten, also die jeweiligen Uhrzeiten, nicht lediglich die Dauer der Arbeitszeit. Andernfalls kann die Einhaltung von Ruhezeiten und Ruhepausen nicht kontrolliert werden.

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