Das ArbSchG dient nach § 1 Abs. 1 ArbSchG dazu, "Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern". Das Gesetz und damit auch der für die Zeiterfassung maßgebliche § 3 ArbSchG gilt demnach für Beschäftigte, wobei Hausangestellte[1] in privaten Haushalten explizit vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

§ 2 Abs. 2 ArbSchG definiert den Begriff des Beschäftigten und zählt zu diesen u. a. Arbeitnehmer sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Der Beschäftigtenbegriff ist weit gefasst und beruht auf Art. 3 ArbSchRL. Es gilt daher der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff, zu dem auch Fremdgeschäftsführer zählen können.

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