2.1 Personeller Geltungsbereich

2.1.1 Beschäftigte

Das ArbSchG dient nach § 1 Abs. 1 ArbSchG dazu, "Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern". Das Gesetz und damit auch der für die Zeiterfassung maßgebliche § 3 ArbSchG gilt demnach für Beschäftigte, wobei Hausangestellte[1] in privaten Haushalten explizit vom Geltungsbereich ausgenommen sind.

§ 2 Abs. 2 ArbSchG definiert den Begriff des Beschäftigten und zählt zu diesen u. a. Arbeitnehmer sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Der Beschäftigtenbegriff ist weit gefasst und beruht auf Art. 3 ArbSchRL. Es gilt daher der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff, zu dem auch Fremdgeschäftsführer zählen können.

2.1.2 Problematik der leitenden Angestellten

Leitende Angestellte werden vom personellen Geltungsbereich des ArbSchG erfasst. Mit der Anknüpfung der Arbeitszeiterfassungspflicht an das ArbSchG und damit auch an den dort geltenden Beschäftigtenbegriff bzw. den weiten Arbeitnehmerbegriff der Arbeitszeitrichtlinie[1] müsste die Pflicht daher auch die Zeiterfassung leitender Angestellter umfassen.

Selbst bei Zugrundelegung des weiten europarechtlichen Arbeitnehmerbegriffs sieht die einschlägige Arbeitszeitrichtlinie[2] jedoch unter Art. 17 bereits Ausnahmen bei der Erfassungspflicht vor. Voraussetzung für eine Ausnahme ist danach, dass die Arbeitszeit aufgrund besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt werden kann oder die Arbeitnehmer die Arbeitszeit selbst festlegen. Von der Möglichkeit einer Abweichung wurde vom nationalen Gesetzgeber bereits in § 18 Abs. 1 ArbZG Gebrauch gemacht. Danach gilt das ArbZG, das Bestandteil des Arbeitsschutzrechts ist, nicht für die in den Nummern 1–4 genannten Angestellten und damit u. a. nicht für leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG. Diese unterliegen deshalb nicht den Beschränkungen im Hinblick auf die werktägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden sowie Ruhe- und Pausenzeiten.

Weil die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung u. a. zum Nachweis der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten, Ruhe- und Pausenzeiten dienen soll, die für leitende Angestellte nicht gelten, sprechen gewichtige Argumente dafür, dass deren Arbeitszeiten nicht erfasst werden müssen. Ausdrücklich stellt das BAG dies aber nicht fest.

2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bezieht sich ausschließlich auf die geleistete Arbeitszeit. Nicht umfasst ist demnach die Erfassung des Arbeitsorts oder der Tätigkeit.

Unter geleisteter Arbeitszeit sind regelmäßig die Zeiten zu verstehen, die arbeitsvertraglich und vergütungsrechtlich relevant sind. Art. 2 Nr. 1 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie[1] definiert die Arbeitszeit als jede Zeitspanne, in welcher der Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber währenddessen zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt bzw. Aufgaben wahrnimmt. Die Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit erfolgt anhand des Grades der Beanspruchung und der Bindung des Arbeitnehmers durch eine arbeitgeberseitig veranlasste Tätigkeit.

Die zu erfassende Arbeitszeit umfasst nicht nur die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nach § 611a Abs. 1 BGB, sondern auch jede sonstige arbeitgeberseitig verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der geschuldeten Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt.[2] Jede Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung gilt als "Arbeit", wenn diese der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, also im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.[3]

Demnach sind nicht nur der Kern der Arbeitszeit, sondern auch die Leistungen, die der Arbeitnehmer erbringt, um die vertraglich geschuldete Arbeit auszuführen, als Arbeitszeit zu erfassen. Die Arbeitszeit umfasst demnach grundsätzlich auch Nebenleistungen wie die Umkleidezeit, die Wegezeit oder die Reisezeit bei Dienstreisen, wobei es hier stets auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt.

 
Hinweis

Hochfahren des Computers

Auch die Vorbereitung des Arbeitsplatzes – wie etwa die Versetzung des Arbeitscomputers in den Zustand, der für die Aufnahme der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich ist – unterfällt dem vergütungspflichtigen Begriff der "Rüstzeit" und ist daher zu erfassen. Der Arbeitnehmer kann seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit erst dann nachkommen, sobald die systembedingte Arbeitsvorbereitungszeit abgeschlossen ist. Diese Vorbereitungstätigkeiten erfolgen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind demnach von dem Begriff der Arbeitszeit erfasst.[4]

[4] Vgl. ArbG Magdeburg, Urteil v. 26.10.2016, 3 Ca 3220/15.

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