5.1 Dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden?

Gem. § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich dabei auch auf Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienste, Inanspruchnahme von Rufbereitschaften, Ausbildungs- und Reisezeiten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Zeiten arbeitszeitschutzrechtlich nicht als "Arbeitszeit" i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG zu werten sind.

Ausnahmen und die dazugehörigen Ausgleichsregelungen sind in den §§ 10 ff. ArbZG definiert. Sie gelten z. B. für Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten sowie in der Landwirtschaft und der Tierhaltung.
Rechtsgrundlagen: §§ 9 ff. ArbZG
Weitere Informationen: Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, Arbeitszeit, Feiertagsarbeit
5.2 Kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers um Feiertage "herum planen"?
Bei der Frage, an welchen Arbeitstagen planmäßig gearbeitet werden sollte, muss berücksichtigt werden, ob diese Planung schon im Hinblick auf Feiertage erfolgte. Wird die Arbeitszeit "gerade um die Feiertage herum" verteilt, so kann sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann ergeben, wenn der Einsatzplan zwar keine Arbeitszeit vorsieht, aber ohne den Feiertag gearbeitet worden wäre. Eine nach dem betrieblichen Arbeitszeitsystem mögliche Verschiebung der Arbeitszeit darf also nicht auf einem Anlass beruhen, der zugleich Grund für einen Entgeltfortzahlungsanspruch ist. Insoweit besteht auch kein Spielraum für arbeits- oder tarifvertragliche Abweichungen.
Rechtsgrundlagen: BAG, Urteil v. 15.05.2013, 5 AZR 139/12

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