Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich dabei auch auf Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienste, Inanspruchnahme von Rufbereitschaften, Ausbildungs- und Reisezeiten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Zeiten arbeitszeitschutzrechtlich nicht als "Arbeitszeit" i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG zu werten sind.

Ausnahmen und die dazugehörigen Ausgleichsregelungen sind in den §§ 10 ff. ArbZG definiert. Sie gelten z. B. für Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten sowie in der Landwirtschaft und der Tierhaltung.

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