Für Bäckereien und Konditoreien ist in § 2 Abs. 3 ArbZG der Zeitraum für die Nachtarbeit abweichend vom generell für Nachtarbeit geltenden Zeitraum (23 bis 6 Uhr) auf die Zeit von 22 bis 5 Uhr festgesetzt worden. Die einschränkenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für Nachtarbeit in Bäckereien und Konditoreien gelten daher nur dann, wenn die Arbeit vor 3 Uhr beginnt.

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