Begriff

Zu Arbeitsunterbrechungen kommt es z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung. Grundsätzlich gilt eine Beschäftigung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Wird die Beschäftigung durch Bezug einer Entgeltersatzleistung unterbrochen, gilt sie sozialversicherungsrechtlich nicht als fortbestehend. Allerdings bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungspflicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Lohnsteuerrechtliche Regelungen, nach denen eine längerfristige Arbeitsunterbrechung im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken ist, finden sich in § 41b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Sozialversicherung: Der Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ist in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu dieser Thematik am 12.3.2013 eine gemeinsame Verlautbarung veröffentlicht (BE v. 13.3.2013: TOP 1).

 

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