Sachverhalt

Eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin (PGR 101, BGR 1111) bezieht Mutterschaftsgeld vom 13.5.-15.8.2024 und geht vom 16.8.2024 bis auf Weiteres in Elternzeit.

Welche Auswirkung hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Versicherung besteht danach für die Dauer des Mutterschaftsgeldbezugs und der daran anschließenden Elternzeit beitragsfrei fort. Das Ende der Entgeltzahlung ist zu melden, weil die Unterbrechung der entgeltlichen Beschäftigung mehr als 1 Monat dauert. Zusätzlich ist der Beginn der Elternzeit gesondert zu melden.

Es ist folgende Meldung zu erstatten:

  • Unterbrechungsmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung, Meldezeitraum 1.1.-12.5.2024, Abgabegrund "51", Entgelt aus der beitragspflichtigen Zeit vom 1.1.-12.5.2024.
  • Eine Jahresmeldung entfällt, da nach der Unterbrechung keine beitragspflichtigen Zeiten mehr bestanden haben. Nach Ende der Elternzeit ist keine Neuanmeldung erforderlich, da zuletzt keine Abmeldung erfolgt war, sondern lediglich eine Unterbrechung gemeldet wurde.
  • Beginn der Elternzeit am 16.8.2024 ist mit der nächsten Entgeltabrechnung oder – bei Nutzung einer Ausfüllhilfe – innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Elternzeit mit dem Abgabegrund "17" zu melden.
  • UV-Jahresmeldung bis zum 16.2.2025, Zeitraum vom 1.1.-31.12.2024, Abgabegrund "92".

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