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Praxis-Beispiele: Beschäftigungsunterbrechung / 2 Unbezahlter Urlaub

Manfred Geiken
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Sachverhalt

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (PGR 101, BGR 1111) hat unbezahlten Urlaub vom 15.1.-31.1.

Welche Auswirkungen hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Sozialversicherungspflicht bleibt durchgehend erhalten. Es sind keine Meldungen zu erstatten. Das im Januar (1.-14.1.) erarbeitete Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig. Unterbrechungen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung sind keine beitragsfreien Zeiten (z. B. Bezugszeit von Krankengeld). Für Januar sind daher 30 beitragspflichtige Tage (SV-Tage) anzusetzen; entsprechend gilt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze.

 

Sachverhalt

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (PGR 101, BGR 1111) hat unbezahlten Urlaub vom 15.2.-14.3.

Welche Auswirkungen hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Sozialversicherungspflicht bleibt durchgehend erhalten. Die Monatsfrist wurde ausgereizt, ohne jedoch überschritten zu sein. Es sind keine Meldungen zu erstatten. Die beitragspflichtigen Tage betragen im Februar und März jeweils 30 SV-Tage. Das im Februar (1.-14.1.) und im März (15.-29.3.) erarbeitete Arbeitsentgelt ist jeweils im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenzen für die kompletten Monate beitragspflichtig.

 

Sachverhalt

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (PGR 101, BGR 1111) hat unbezahlten Urlaub vom 15.1.-11.3.

Welche Auswirkungen hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Dauer des unbezahlten Urlaubs überschreitet die Monatsfrist. Die Sozialversicherungspflicht bleibt nur vom 15.1.-14.2. bestehen. Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung am 12.3. beginnt die Versicherungspflicht erneut.

Der Arbeitgeber muss folgende Meldungen erstatten:

  • Abmeldung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der (sozialversicherungsrechtlichen) Bes...

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