Sehr geehrte Frau .............................. / sehr geehrter Herr ..............................,

auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz weisen wir Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, uns eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Ein ärztliches Attest muss spätestens am zweiten Tag der Erkrankung bei Ihrer Krankenkasse abzurufen sein.[1] Dasselbe gilt für Folgebescheinigungen. Bitte weisen Sie Ihren Sie behandelnden Arzt darauf hin.

Mit freundlichen Grüßen

..............................(Arbeitgeber/in)

[1] Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit kann gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch schon ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangt werden. Zu diesem Zeitpunkt muss bei der Krankenkasse die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufbar sein.

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