Dem Versicherten einer Krankenkasse obliegt es, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu melden.[1] Wird die Frist nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf Krankengeld.[2] Das gilt auch für eine Fortsetzungserkrankung.[3]

Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krankengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen i. Ü. zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft. Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene Bescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung des Krankengeldes selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

Die Meldung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann persönlich oder durch Dritte gegenüber der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Die Meldung ist u. a. erfolgt, wenn der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung zugeht.

Aufgrund der elektronischen Übermittlung ab 1.1.2023 ist der Versicherte davon befreit, die Arbeitsunfähigkeit persönlich an die Krankenkasse zu melden.[4] Eine verspätete Übermittlung geht nicht zulasten des Versicherten. Die Ruhenswirkung einer verspäteten Meldung tritt nicht ein. Ist eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen während der Übergangsphase nicht möglich (z. B. weil das erforderliche Update für den Konnektor in der Arztpraxis noch nicht eingespielt werden konnte), obliegt dem Versicherten die Meldung an die Krankenkasse.

 
Hinweis

Adressat der Meldung

Die Meldung ist als Obliegenheit des Versicherten gegenüber der für das Krankengeld zuständigen Krankenkasse abzugeben. § 16 Abs. 1 SGB I, wonach ein Leistungsantrag auch bei einem unzuständigen Leistungsträger wirksam abgegeben werden kann, ist auf die Meldung nicht anzuwenden.

Der Arzt ist verpflichtet, der Krankenkasse die AU-Bescheinigung unverzüglich zu übersenden.[5] Die Vorschrift bezweckt, den Arbeitgeber möglichst frühzeitig zu unterrichten, dass die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit weiß. Der Versicherte ist dadurch nicht von seiner Obliegenheit entbunden, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden.[6]

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