5.1 Frist

Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse durch den Versicherten zu melden.[1] Wird die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn gemeldet, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung der Krankenkasse nicht vorliegt. Die Meldefrist verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.[2]

 
Hinweis

Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Die Ruhens-Regelung aufgrund einer verspäteten Meldung wird nicht angewendet, wenn der Anspruch auf Krankengeld auf einer stationären Behandlung beruht.

Auch bei wiederholtem Krankengeldbezug (z. B. bei einer Fortsetzungserkrankung oder einem neuen Anspruch nach dem Beginn einer weiteren Blockfrist) ist die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes[3] zu melden. Die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten Leistungsfall bezogen. Sie soll gewährleisten, dass die Krankenkasse über das (Fort-)Bestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert ist und erforderliche Maßnahmen treffen kann.

Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Obliegenheit des Versicherten. Diese ist gegenüber der für die Leistung zuständigen Krankenkasse wahrzunehmen.

 
Hinweis

Obliegenheit

Der Versicherte trägt auch dann das Risiko des rechtzeitigen Zugangs, wenn die ihm vom Arzt ausgehändigte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einen Vermerk nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG enthält.[4] Die Vorschrift verpflichtet einen Arzt im Verhältnis zum Versicherten nicht außerhalb der für die Entgeltfortzahlung geltenden Regelungen zur Übersendung einer AU-Bescheinigung an die Krankenkasse. Eine verspätete Meldung ist nicht dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen.

5.2 Ausnahmen von der Ruhenswirkung

Die Rechtsprechung hat Ausnahmen von der Ruhenswirkung aufgrund einer verspäteten Meldung anerkannt:[1]

  • Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit konnte ihren Adressaten wegen von der Krankenkasse zu vertretender Organisationsmängel nicht erreichen.
  • Der Versicherte hat alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren. Er wurde daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z. B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK).
  • Er macht seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend.
  • Die Arztpraxis übernimmt es, die Bescheinigung an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge