Seit der Reform der ArbStättV im Jahr 2016 sind die Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV eingegliedert worden.

Ziel ist es, ergonomische und psychische Aspekte der Bildschirmarbeit "integral" mit Aspekten der Beleuchtung, der Akustik (Lärmentwicklung) und dem Flächen- und Raumbedarf in Arbeitsstätten bereits beim Einrichten und Betreiben umfassend zu berücksichtigen.[1]

 
Hinweis

Telearbeitsplätze

Regelmäßig sind Telearbeitsplätze, die im Privatbereich des Beschäftigten eingerichtet werden[2], Bildschirmarbeitsplätze. Der Anwendungsbereich der ArbStättV beschränkt sich für Telearbeitsplätze auf die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Vorgaben in Ziff. 6 des Anhangs.[3] Die Beurteilung des Telearbeitsplatzes ist erforderlich, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zu Hause müssen aber nicht genau den Bedingungen im Betrieb entsprechen.[4] Der Arbeitgeber darf die Eigenart von Telearbeitsplätzen – Arbeiten in Privaträumen – berücksichtigen. Der Telearbeitsplatz muss aber sicher und geeignet für die Art der Tätigkeit (Bildschirmarbeit) sein; die Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gefährdet werden.

Ziff. 6 des Anhangs enthält die grundsätzlichen Anforderungen und Festlegungen zur Bildschirmarbeit in Arbeitsstätten. Die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen ist so zu organisieren und zu gestalten, dass Belastungen der Beschäftigten an Bildschirmgeräten vermieden oder so weit wie möglich verringert werden.

Daher enthält die ArbStättV Vorgaben zu folgenden Bereichen:

  • Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (Nr. 6.1), z. B. die Einhaltung ergonomischer Grundsätze, regelmäßige Unterbrechung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten, Ausrichtung der Bildschirme zur Vermeidung von Reflexionen, Möglichkeit der variablen Anordnung der Eingabemittel (Tastatur, Maus,…) sowie des Bildschirms und Schriftguts, Möglichkeit für wechselnde Arbeitshaltungen, angepasste Beleuchtung, ergonomische Anordnung mehrerer notwendiger Bildschirme.
  • Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte (Nr. 6.2), z. B. Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm in ausreichender Größe, flimmerfreies Bild ohne Verzerrungen, einfache Einstellbarkeit der Helligkeit und des Kontrasts, angemessene Größe und Form des Bildschirms, möglichst niedrige elektromagnetische Strahlung.
  • Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen (Nr. 6.3), z. B. leichte Dreh- und Neigbarkeit des Bildschirms, bestimmte Eigenschaften der Tastatur wie z. B. Trennung vom Bildschirm, ergonomische Bedienbarkeit.
  • Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen (Nr. 6.4), z. B. angemessene Größe, Form und Gewicht, beschränkte Einsatzzeit von Geräten ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel, Beachtung der Vorgaben in Nr. 6.1 bei ortsgebundener Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte.
  • Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen (Nr. 6.5), z. B. Bereitstellung geeigneter Software-Systeme, Möglichkeit der Anpassung von Bildschirmgeräten und Software an die Kenntnisse und Erfahrungen der Beschäftigten, Möglichkeit der Beeinflussung von Dialogabläufen, Verbot der Kontrolle der Arbeit hinsichtlich qualitativer und quantitativer Ergebnisse ohne Wissen der Beschäftigten.
[1] BR-Drucks. 506/16 S. 53.
[2] S.o. Abschn. 5.5.
[3] S.o. Abschn. 4.1.
[4] BR-Drucks. 506/16 S. 35.

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