Ziff. 5 des Anhangs enthält Vorgaben für Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien sowie für Baustellen:

  • Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien (Ziff. 5.1): Sie sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass diese Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind.
  • Baustellen (Ziff. 5.2): Für Baustellen gelten detaillierte Regelungen. Die Beschäftigten müssen sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können, über Einrichtungen verfügen, um Mahlzeiten einzunehmen, und müssen in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können (Abs. 1).

Es müssen unter bestimmten Voraussetzungen Schutzvorrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen verhindern (Abs. 2).

Alle Elemente (z. B. räumliche Begrenzungen der Arbeitsplätze, Materialien, Ausrüstungen), die ortsveränderlich sind, müssen auf geeignete Weise stabilisiert werden. Hierzu gehören auch Maßnahmen, die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge abstürzen, umstürzen, abrutschen oder einbrechen (Abs. 3).

Besondere Sicherheitsvorkehrungen müssen insbesondere bei Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten getroffen werden (Abs. 5).

Elektrische Freileitungen sind – soweit möglich – außerhalb des Baustellengeländes zu verlegen (Abs. 6). Müssen sie innerhalb des Baustellenbereichs verlaufen, müssen Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise angebracht werden, um Fahrzeuge und Einrichtungen von den Leitungen fern zu halten.

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