In Ziff. 3 des Anhangs werden die notwendigen Regelungen zur Schaffung ordnungsgemäßer Arbeitsbedingungen erläutert. Es werden Maßnahmen festgelegt bezüglich

  • Bewegungsflächen (Ziff. 3.1): Die Beschäftigten müssen sich z. B. ungehindert bewegen können.
  • Anordnung der Arbeitsplätze (Ziff. 3.2): Die Beschäftigten müssen in der Lage sein, die Arbeitsplätze sicher zu erreichen und zu verlassen und sich bei Gefahr schnell in Sicherheit zu bringen. Sie dürfen durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.
  • Ausstattung (Ziff. 3.3): Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen. Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen den Beschäftigten in der Nähe der Arbeitsfläche Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden.
  • Beleuchtung und Sichtverbindung (Ziff. 3.4): Der Arbeitgeber darf grundsätzlich als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Ausnahmen gelten für Räume, die nur kurzzeitig genutzt werden oder bei betriebs-, produktions- oder bautechnischen Gründen. Jedenfalls muss eine angemessene künstliche Beleuchtung vorhanden sein.
  • Raumtemperatur (Ziff. 3.5): Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen grundsätzlich eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.
  • Lüftung (Ziff. 3.6): Während der Nutzungsdauer muss grundsätzlich eine gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Werden raumlufttechnische Anlagen verwendet, dürfen die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sein.

Lärm (Ziff. 3.7): In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.

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