Der Bestandsschutz in § 8 ArbStättV für Alt-Arbeitsstätten, die vor 1976 bzw. 1996 eingerichtet wurden, ist mit Wirkung zum 31.12.2020 ausgelaufen. Nach dieser Frist kann nur noch in begründeten Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 ArbStättV bei den zuständigen Länderbehörden beantragt werden.[1]

[1] BR-Drucks. 506/16 S. 46.

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