§ 3a ArbStättV gibt den Rahmen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vor. Ergänzend werden in § 4 ArbStättV besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten festgelegt.

Entsprechend der geschilderten Begriffsbestimmungen[1] umfasst das Einrichten einer Arbeitsstätte neben baulichen Maßnahmen oder Veränderungen z. B. das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass

  • Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und
  • verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden.

Er muss bezüglich der Maßnahmen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung[2] durchgeführt werden sollen,

  • den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene,
  • die ergonomischen Anforderungen sowie
  • insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse

berücksichtigen.

Zum Betreiben von Arbeitsstätten gehört nicht nur das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätten – also der festen baulichen Anlagen und des Mobiliars –, sondern auch die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten.

5.3.1 Menschen mit Behinderungen

Besonderen Schutz genießen Menschen mit Behinderungen. Für Beschäftigte mit Behinderungen muss der Arbeitgeber die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass ihre besonderen Belange im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden.[1]. Er muss dabei insbesondere für eine barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sorgen. Hierzu gehören auch die zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.

Die ASR V3a.2 enthält z. B. die technischen Regeln für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten. Alle Bereiche der Arbeitsstätte, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen, müssen barrierefrei gestaltet werden. Dies betrifft nicht nur den Arbeitsplatz direkt, sondern auch Nebenräume, insbesondere Sanitär- und Aufenthaltsräume sowie Verkehrsflächen.

5.3.2 Abweichen von ASR und ArbStättV

Grundsätzlich gibt es verschiedene Ebenen, auf denen ein Abweichen von vorgesehenen Schutzmaßnahmen möglich ist. Entscheidend ist dabei, auf welcher hierarchischen Ebene die Schutzmaßnahme normiert ist.

§ 3a Abs. 1 Sätze 3 und 4 ArbStättV legt die Folgen für ein Abweichen von den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) fest. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach § 3a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV verpflichtet, den Stand der Technik und die vom BMAS nach § 7 Abs. 4 ArbStättV bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) enthalten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe den aktuellen Stand der Technik.

 
Hinweis

Vermutungswirkung

Für die ASR gilt die Vermutungswirkung: Wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er davon ausgehen, dass er in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der ArbStättV einhält. Eine über diese Vermutungswirkung hinausgehende Anwendungsverpflichtung gibt es für die ASR jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann daher von den ASR abweichen, muss dann aber mit den von ihm gewählten Maßnahmen das gleiche Schutzniveau erreichen wie in der ASR und das auch nachweisen können[1]

In § 3a Abs. 3 ArbStättV ist das Abweichen des Arbeitgebers von den Vorschriften der ArbStättV geregelt. Während das Abweichen von den ASR ohne behördliche Erlaubnis möglich ist, müssen Ausnahmen von den Vorschriften der ArbStättV von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Der Arbeitgeber muss bei der Behörde einen schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Ausnahmen von der ArbStättV können dann genehmigt werden, wenn

  • der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder
  • die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Bei der Beurteilung sind die Belange kleinerer Betriebe besonders zu berücksichtigen.

Ob die vom Arbeitgeber gewählte Maßnahme ebenso wirksam ist wie die von der ArbStättV vorgegebene, ist zunächst vom Arbeitgeber zu überprüfen. Die ArbStättV legt in der Regel hauptsächlich das angestrebte Schutzziel fest. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen von vornherein in der Wahl der Maßnahme frei und benötigt keine Ausnahmegenehmigung nach § 3a Abs. 3 ArbStättV. Der Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers zeigt sich z. B. in der Regelung zum Nichtraucherschutz in § 5 Abs. 1 S. 2 ArbStättV, der ausdrücklich darauf hinweist, dass der Arbeitgeber nur tätig werden muss, "soweit (dies) erforderlich" ist. Die ent...

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