Nachdem in der Corona-Pandemie erhebliche arbeitsrechtliche Missstände in der Fleischindustrie offenkundig geworden waren, wurde das Arbeitsschutzkontrollgesetz[1] verabschiedet.

Die Fleischindustrie war zwar der Auslöser für das Gesetzgebungsverfahren, das Gesetz enthält aber auch einheitliche Regelungen für andere Branchen, z. B. hinsichtlich der Kontrolle von Betrieben und Unterbringung von Beschäftigten.

Das Gesetz ist überwiegend zum 1.1.2021 sowie 1.4.2021 in Kraft getreten, weitere Teile folgen zum 1.1.2023 und zum 1.4.2024.[2]

Die entsprechenden Änderungen der ArbStättV werden in einem gesonderten Beitrag detailliert behandelt.[3]

[1] Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz vom 22.12.2020, veröffentlicht im BGBl. Teil I Nr. 67, S. 3334.
[2] Einzelheiten siehe Art. 11 Arbeitsschutzkontrollgesetz.

6.1 Branchenübergreifender Arbeitsschutz

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz soll unter anderem durch Änderungen am ArbSchG und der ArbStättV die Situation der Arbeitnehmer verbessern.

Die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote soll zu häufigeren und regelmäßigen Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder führen und damit die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz sichern. Eine entsprechende Regelung ist in § 21 ArbSchG integriert worden.[1]

Die Arbeitsstättenverordnung wurde um Regelungen erweitert, die die Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften zur Unterbringung von Arbeitnehmern festlegen. Dies gilt auch für eine Unterbringung abseits des Betriebsgeländes.

[1] Einzelheiten hierzu sie oben Abschn. 4.10.

6.2 Regelungen für die Fleischindustrie

Für die Fleischindustrie ist vor allem die starke Beschränkung von Fremdpersonaleinsatz relevant.

Seit dem 1.1.2021 sind in der Fleischindustrie Werkverträge und seit dem 1.4.2021 Leiharbeit verboten. Das Kerngeschäft der Fleischindustrie, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung darf nur noch von festangestellten Arbeitnehmern des Inhabers vorgenommen werden.

Diese Regelungen gelten nicht für Betriebe im Fleischerhandwerk mit weniger als 50 Beschäftigten.

Als weitere Ausnahme können auf Grundlage eines Tarifvertrags Auftragsspitzen in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufgefangen werden. Diese Ausnahmeregelung ist auf 3 Jahre befristet.

Arbeitgeber in der Fleischindustrie müssen den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit elektronisch und manipulationssicher aufzeichnen und aufbewahren; ausgenommen von dieser Regelung ist das Fleischerhandwerk.

Die Geldbußen werden bei Verstößen auf 30.000 Euro erhöht.

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