Das Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde auf den Weg gebracht, nachdem in der Fleischindustrie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie arbeitsrechtliche Missstände zutage getreten waren. Es sieht aber nicht nur Regelungen für die Fleischindustrie vor; vielmehr werden auch für andere Branchen einheitliche Regelungen geschaffen, z. B. zur Kontrolle der Betriebe und zur Unterbringung der Beschäftigten. Das Gesetz ist überwiegend zum 1.1.2021 und teilweise zum 1.4.2021 in Kraft getreten, weitere Teile folgen zum 1.1.2023 und zum 1.4.2024.[1]

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz umfasst unter anderem folgende Regelungen:

  • Die Einführung einer Mindestbesichtigungsquote soll zu häufigeren und regelmäßigen Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder führen und damit die Arbeitnehmerrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz sichern.[2]
  • Ab dem 1.1.2021 sind in der Fleischindustrie Werkverträge und ab dem 1.4.2021 Leiharbeit verboten. Das Kerngeschäft der Fleischindustrie, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung darf nur noch von fest angestellten Arbeitnehmern des Inhabers vorgenommen werden.[3] Diese Regelungen gelten nicht für Betriebe im Fleischerhandwerk mit weniger als 50 Beschäftigten. Als weitere Ausnahme können auf Grundlage eines Tarifvertrags Auftragsspitzen in der Fleischverarbeitung durch Leiharbeit aufgefangen werden. Diese Ausnahmeregelung ist auf 3 Jahre befristet.[4]
  • Arbeitgeber in der Fleischindustrie müssen den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit elektronisch und manipulationssicher aufzeichnen und aufbewahren; ausgenommen von dieser Regelung ist das Fleischerhandwerk.[5] Die Geldbußen werden bei Verstößen auf 30.000 EUR erhöht.
  • Die Arbeitsstättenverordnung wird um Regelungen erweitert, die die Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften zur Unterbringung von Arbeitnehmern festlegen. Dies gilt auch für eine Unterbringung abseits des Betriebsgeländes.[6]
[1] Zu Einzelheiten s. Art. 11 ArbSchKonG.
[2] Art. 1 Nr. 2 ArbSchKonG.
[3] Art. 2 Nr. 5 ArbSchKonG.
[4] Art. 3 Nr. 1 ArbSchKonG.
[5] Art. 2 Nr. 4 ArbSchKonG.
[6] Art. 4 ArbSchKonG.

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