Die Technischen Regeln konkretisieren praxisorientiert die aufgrund des ArbSchG erlassenen Verordnungen. Sie werden von den Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS erarbeitet und vom BMAS bekannt gegeben. Die Technischen Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wieder.

Für die Technischen Regeln greift die sog. "Vermutungswirkung". Hält der Arbeitgeber die Technischen Regeln ein, wird vermutet, dass die in den Verordnungen festgelegten Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllt sind. Ein Abweichen von den Technischen Regeln ist möglich, wenn eine gleichwertige Lösung umgesetzt wird.

 
Hinweis

Abweichen von Technischen Regeln

Das BAG hat dementsprechend betont, dass den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten kein Unabdingbarkeitsanspruch zukommt. Bei ihrer Einhaltung ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Anforderungen der ArbStättV erfüllt.[1] Die Betriebsparteien können aber vom technischen Regelwerk abweichen, sofern durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden.[2]

Beispiele für Technische Regeln sind:

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zur Konkretisierung der ArbStättV
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zur Konkretisierung der GefStoffV
  • Technische Regeln für Lärm und Vibrationen (TRLV) zur Konkretisierung der LärmVibrations-ArbSchV

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