Die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf Baustellen finden sich in verschiedenen staatlichen Gesetzen und Verordnungen (Tab. 2).

 
ArbSchG Grundlegende Pflichten der Arbeitgeber, Rechte und Pflichten der Beschäftigten, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Maßnahmen des Arbeitsschutzes
ArbZG Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nacht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsruhe, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
JArbSchG Beschäftigung Jugendlicher, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, gesundheitliche Betreuung
MuSchG arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, betrieblicher Gesundheitsschutz, Beschäftigungsverbot, Kündigungsschutz, Leistungen
ArbStättV und dazugehörige ASR Verkehrswege, Fluchtwege, Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Maßnahmen gegen Brände, Erste Hilfe, Toiletten, Waschräume, Umkleideräume, Pausenräume, Lüftung, Beleuchtung, Arbeitsplätze im Freien, Wetter- und Umgebungseinflüsse, Elektrosicherheit, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr etc.
BetrSichV und dazugehörige TRBS Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, Prüfungen, Instandhaltung von Arbeitsmitteln, u. a. mobile, selbstfahrende oder nicht selbstfahrende Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Gerüste, Leitern, Druckgeräte, Druckbehälter etc.
GefStoffV und dazugehörige TRGS z. B. Umgang mit Gebäudeschadstoffen, Stäube, Rauche, Dämpfe, Abgase
LärmVibrationsArbSchV und dazugehörige TRLV Auslösewerte bei Lärm, Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Lärm und Vibrationen etc.
OStrV und dazugehörige TROS UV- oder Infrarot-Strahlung, z. B. beim Schweißen, Laserstrahlung bei Baulasern
BaustellV und dazugehörige RAB Koordinator in der Planungs- und Ausführungsphase, Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Unterlage für spätere Arbeiten
Lastenhandhabungsverordnung Reduzierung der manuellen Handhabung von Lasten durch organisatorische Maßnahmen oder geeignete Arbeitsmittel
PSA-Benutzungsverordnung Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen
ArbMedVV und dazugehörige AMR Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge u. a. hinsichtlich Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Lärm, Vibrationen, Taucherarbeiten, Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System, Tragen von Atemschutzgeräten etc.
DruckluftVO Arbeiten in Druckluft

Tab. 2: Arbeitsschutzvorschriften mit Bezug zu Baustellen

Technische Regeln (Auswahl)

Technische Arbeitsschutzregeln konkretisieren die Verordnungen, die auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) erlassen wurden. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wieder. Sie sind nicht rechtsverbindlich, doch kann der Arbeitgeber bei Einhaltung der Technischen Regel davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung).

Beispiele für Technische Regeln mit Bezug zu Baustellen:

Technische Regeln für Arbeitsstätten

  • ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
  • ASR A1.8 "Verkehrswege"
  • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
  • ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge"
  • ASR A4.1 "Sanitärräume"
  • ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"
  • ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
  • ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen"

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

  • RAB 30 "Geeigneter Koordinator"
  • RAB 31 "SiGePlan"
  • RAB 32 "Unterlage für spätere Arbeiten"

Technische Regeln für Gefahrstoffe

  • TRGS 519 "Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"
  • TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"
  • TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub"

Technische Regeln für Betriebssicherheit

  • TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
  • TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" und Teile 1 bis 4

Doch nicht nur im staatlichen Arbeitsschutzrecht, auch im Baurecht gibt es Pflichtenträger hinsichtlich der Erstellung von baulichen Anlagen (Tab. 3).

 
Adressat Verantwortlich für Gesetzliche Eingriffsbefugnisse
Bauherr Einhalten öffentlich-rechtlicher Vorschriften; ihm obliegen die erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise  
Planer Einhalten öffentlich-rechtlicher Vorschriften; Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs  
Bauleiter Darüber wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; auf sicheren bautechnischen Betrieb achten Bei der Überwachung die erforderlichen Weisungen treffen
Unternehmer Übernommene Arbeiten gemäß öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausführen und sicheren Betrieb verantworten  
Bauaufsicht Darüber wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden Bei der Überwachung...

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