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Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Diese RAB 31 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

1 Vorbemerkungen

Die Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten (§ 4 BaustellV), unter bestimmten Voraussetzungen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen. Diese Verpflichtung basiert auf § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 3 Nr. 3 (BaustellV).

§ 2 Abs. 3 (BaustellV)
(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Plans betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 (BaustellV)
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.
§ 3 Abs. 3 Nr. 3 (BaustellV)
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen.

Das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen versetzt den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten in die Lage, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu planen. Damit können insbesondere:

  • Gefährdungen für alle am Bau Beteiligten sowie die von der Baustelle ausgehenden Gefährdungen für Dritte minimiert werden,
  • die entsprechenden Maßnahmen und Einrichtungen auf die Anforderungen verschiedener Gewerke abgestimmt und ihre gemeinsame Nutzung festgelegt werden,
  • Störungen als Folge von Personen- oder Sachschäden sowie Improvisationen beim Bauablauf vermieden werden.

Hierzu kann es sinnvoll sein, fachkundigen Rat bei Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sachverständigen oder anderen Experten einzuholen.

Durch einen derart geplanten und optimierten Arbeitsschutz wird die Qualität der geleisteten Arbeit verbessert. Der Bauherr schafft damit die Voraussetzungen für eine weitgehend unfallfreie, termingerechte und kostengünstige Ausführung seines Bauvorhabens.

2 Anwendungsbereich

Die RAB 31 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung erforderlich ist.

In Abhängigkeit von den Baustellenbedingungen können mit der folgenden Tabelle alle gemäß der BaustellV notwendigen Aktivitäten ermittelt werden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Erfordernis eines SiGePlans sind durch Schattierung hervorgehoben.

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung

Baustellenbedingungen Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung Vorankündigung Koordinator SiGePlan Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
Beschäftigte Umfang und Art der Arbeiten
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja nein nein nein
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein ja nein ja
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja nein ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja ja ja ja

Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensei...

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