3.8.1 Rechtsgrundlagen und Bestellung

Neben den nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu verpflichtenden Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften sind nach § 22 SGB VII in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ein oder mehrere Betriebsangehörige als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Berufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringer/besonderer Unfallgefahr die Zahl der Beschäftigten, von denen an Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, auf über/unter 20 erhöhen/ermäßigen. Weitere Einzelheiten sind in § 20 DGUV V1 geregelt.

 
Achtung

Beteiligung des Betriebsrats

Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten hat unter Beteiligung des Betriebsrats zu erfolgen.[1] Dies bedeutet, dass dem Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung zusteht. Im öffentlichen Dienst unterliegt jedoch die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze.

3.8.2 Aufgaben und Stellung

Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.[1]

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