Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer atomaren Anlage im Sinne des Atomgesetzes (Betreiber) hat gemäß § 2 Abs. 1 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zu ihrer Stilllegung und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen.

Der Betreiber muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stellung sowie das Ausscheiden schriftlich anzeigen.[1] Eine Abschrift hiervon muss er dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat aushändigen. Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt. Die Fachkunde muss bei der Anzeige der Bestellung nachgewiesen werden. Die Aufsichtsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei fehlender Fachkunde oder Zuverlässigkeit – verlangen, dass der Betreiber einen anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.

[1] § 2 Abs. 2 AtSMV.

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