Auch beim Umgang mit Gefahrstoffen ist die in § 6 GefStoffV geregelte Gefährdungsbeurteilung zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes. Wie in den meisten anderen Arbeitsschutzvorschriften darf auch hier die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.[1] Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

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