Wird der Arbeitslose während des Leistungsbezugs arbeitsunfähig krank, besteht Anspruch auf Leistungsfortzahlung bis zu 6 Wochen.[1] Ab der 7. Woche besteht Anspruch auf Krankengeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes.[2] Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch bei Erkrankung eines Kindes für bis zu 10 Tage, bei Alleinerziehenden für bis zu 20 Tage im Kalenderjahr, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für das Jahr 2022 gelten infolge der COVID-19-Pandemie Sonderregelungen zu einer längeren Fortzahlung des Arbeitslosengeldes für bis zu 30 Tage pro Kind, längstens für 65 Tage, bei Alleinerziehenden für jedes Kind längstens für 60 Tage, insgesamt höchstens für 130 Tage.[3]

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