Nebenverdienst aus einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden wird nach Abzug der Steuern, Werbungskosten/Betriebsausgaben und Sozialversicherungsbeiträgen angerechnet, soweit der gesetzliche Freibetrag von 165 EUR monatlich überschritten wird

 
Hinweis

Keine Anrechnung von steuerfreien Sonderzahlungen

Soweit ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 aufgrund der Corona-Krise steuerfreie[1] Zuschüsse oder Sachbezüge bis zu einem Betrag von 1.500 EUR gewährt, sind diese nicht als Nebenverdienst zu berücksichtigen.

Nicht angerechnet wird auch der sog. Pflegebonus im Jahr 2022, der bis zu 4.500 EUR steuerfrei gestellt ist.[2]

Anrechnungsfrei bleibt zudem die Energieentlastungspauschale in Höhe von 300 EUR, die z. B. auch an Minijobber im September 2022 gezahlt wird.[3]

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