Zu den versicherungspflichtig Beschäftigten gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind. Hierzu gehören z. B. auch Beschäftigte nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz sowie Beschäftigte im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Heimarbeiter gelten als Beschäftigte und stehen insoweit den Arbeitnehmern gleich.

Versicherungspflichtig sind im Weiteren alle Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Den zur Berufsausbildung Beschäftigten stehen gleich

  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
  • Teilnehmende an sog. dualen Studiengängen und
  • Teilnehmende an praxisintegrierten Ausbildungen (dies sind Ausbildungsgänge, z. B. im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich mit wechselnden Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung), für die ein Ausbildungsvertrag und ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.[1]

Die Versicherungspflicht knüpft im Regelfall an die tatsächliche Beschäftigung und Entgeltzahlung an. Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung bis zu einem Monat oder bei einem längeren Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit besteht das Versicherungspflichtverhältnis fort.[2] Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten einer Freistellung von mehr als einem Monat, wenn diese Freistellung auf Basis eines sog. Wertguthabens erfolgt. Ohne Wertguthabenvereinbarungen können Freistellungen von bis zu 3 Monaten als Beschäftigung gelten, wenn der Freistellung eine Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung zugrunde liegt.[3]

 
Achtung

Versicherungsschutz nicht von Beitragszahlung abhängig

Ein Versicherungsschutz ist nicht von der Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sondern allein vom Bestehen der Versicherungspflicht abhängig. Daraus folgt einerseits, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn Beiträge zu Unrecht nicht entrichtet worden sind. Andererseits begründet eine fehlerhafte Beitragszahlung oder die widerspruchslose Entgegennahme von Beiträgen durch die Einzugsstelle keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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