Die Arbeitslosenversicherung ist wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Pflichtversicherung nach dem Prinzip der Zwangsmitgliedschaft mit gesetzlichen Befreiungstatbeständen ausgestaltet. Die Versicherungspflicht erstreckt sich auf Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen.

1.1 Personenkreis der Beschäftigten

Zu den versicherungspflichtig Beschäftigten gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind. Hierzu gehören z. B. auch Beschäftigte nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz sowie Beschäftigte im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Heimarbeiter gelten als Beschäftigte und stehen insoweit den Arbeitnehmern gleich.

Versicherungspflichtig sind im Weiteren alle Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Den zur Berufsausbildung Beschäftigten stehen gleich

  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
  • Teilnehmende an sog. dualen Studiengängen und
  • Teilnehmende an praxisintegrierten Ausbildungen (dies sind Ausbildungsgänge, z. B. im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich mit wechselnden Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung), für die ein Ausbildungsvertrag und ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.[1]

Die Versicherungspflicht knüpft im Regelfall an die tatsächliche Beschäftigung und Entgeltzahlung an. Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung bis zu einem Monat oder bei einem längeren Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit besteht das Versicherungspflichtverhältnis fort.[2] Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten einer Freistellung von mehr als einem Monat, wenn diese Freistellung auf Basis eines sog. Wertguthabens erfolgt. Ohne Wertguthabenvereinbarungen können Freistellungen von bis zu 3 Monaten als Beschäftigung gelten, wenn der Freistellung eine Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung zugrunde liegt.[3]

 
Achtung

Versicherungsschutz nicht von Beitragszahlung abhängig

Ein Versicherungsschutz ist nicht von der Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sondern allein vom Bestehen der Versicherungspflicht abhängig. Daraus folgt einerseits, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn Beiträge zu Unrecht nicht entrichtet worden sind. Andererseits begründet eine fehlerhafte Beitragszahlung oder die widerspruchslose Entgegennahme von Beiträgen durch die Einzugsstelle keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

1.2 Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit

Die Abgrenzung einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung von einer (versicherungsfreien) selbstständigen Tätigkeit ist in der Praxis oft mit Schwierigkeiten verbunden. Deshalb sehen die Regelungen des Sozialversicherungsrechts hierzu ein "Statusfeststellungsverfahren"[1] vor. In diesem Verfahren entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund grundsätzlich auf Antrag der Betroffenen über die Frage, ob eine (abhängige) Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.[2]

Die Agenturen für Arbeit sind bei ihren Entscheidungen über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld an eine Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden. Diese Bindungswirkung besteht im Grundsatz unverändert auch nach den zum 1.4.2022 reformierten Regelungen zum Statusfeststellungsverfahren.[3] Seit 1.4.2022 entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund allerdings nur noch über den "Erwerbsstatus" als Element einer möglichen Sozialversicherungspflicht und nicht mehr über das Vorliegen der konkreten Versicherungspflicht nach dem SGB III.[4]

1.3 Sonstige Versicherungspflichtige

Zum Personenkreis der sonstigen Versicherungspflichtigen zählen nicht die versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer.[1] Vielmehr zählen zu diesem Personenkreis[2]:

  • Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen sowie Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
  • Personen, die Wehr- oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind;
  • Gefangene, sofern sie nach den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhalten;
  • Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften wegen einer Organspende beziehen;
  • Bezieher von Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder von Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung sowie Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld;
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung;
  • Personen in der Zeit, in der sie ein Kind erziehen oder betreuen, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (die Versicherungspflicht für Erziehende ist beitragsfrei);
  • Person...

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