[1]

§ 336 Leistungsrechtliche Bindung

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund[2] [Bis 30.09.2005: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.

[1] § 336 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Aufgehoben durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021. Anzuwenden vom 01.01.2005 bis 31.03.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.10.2005.

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