[1]
§ 336 Leistungsrechtliche Bindung
Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund[2] [Bis 30.09.2005: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.
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