Das Gebot, wonach die ergriffenen Kampfmaßnahmen zur Zielerreichung geeignet sein müssen, hat bisher keine wesentliche Rolle gespielt. So ist es etwa für die Geeignetheit eines ausgerufenen Arbeitskampfes bedeutungslos, ob die streikleitende Gewerkschaft aufgrund ihres Organisationsgrads erwarten kann, so viele Arbeitnehmer aktivieren zu können, dass der ausgerufene Streik geeignet ist, zu angemessenen tariflichen Abschlüssen zu kommen. Auch Minderheitsgewerkschaften können, wenn sie die richtigen Forderungen stellen, auf breiter Front Solidarisierungen erreichen. Allenfalls im Zusammenhang mit ganz fernliegenden Solidaritätsstreiks könnte man die Frage nach deren Geeignetheit stellen.[1] Praktisch wird das kaum werden. Gewerkschaften werden Arbeitskampfmaßnahmen, die auch für sie mit Kosten verbunden sind, nicht ergreifen, wenn sie sie nicht für geeignet halten, auch auf den Kampfgegner Druck auszuüben.

[1] S.o. Abschn. 6.1.

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