Das Arbeitsgericht kann die Bestellung wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur ablehnen, wenn die Einigungsstelle für die Behandlung der Angelegenheit offensichtlich unzuständig ist.[1]

Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle nur, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, d. h. die beizulegende Streitigkeit darf sich bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht nicht unter einen gesetzlichen Mitwirkungstatbestand subsumieren lassen, was sofort erkennbar sein muss.[2] Offensichtliche Unzuständigkeit liegt nicht vor, wenn in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob dem Betriebsrat zu dem jeweiligen Verfahrensgegenstand ein Mitbestimmungsrecht zusteht, oder wenn eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt.[3]

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