Für verschiedene Leistungen sieht das Gesetz steuerliche Begünstigungen des Arbeitslohns vor. Die Begünstigung kann darin bestehen, dass der Arbeitslohn

  • steuerfrei ist,
  • pauschal besteuert wird oder
  • besonders gefördert wird.

Dadurch besteht die Möglichkeit, den Arbeitslohn durch die Vereinbarung von begünstigten Gehaltsextras oder Benefits so zu gestalten, dass die Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vermindert wird (sog. Lohnoptimierung).[1] Dies kann grundsätzlich dadurch geschehen, dass begünstigte Leistungen entweder zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden oder Barlohn durch Sachlohn ersetzt wird (Lohnumwandlung, Lohnverzicht). Letzteres ist jedoch nicht immer möglich. Bei einigen der Leistungen ist nämlich Voraussetzung der Begünstigung, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[2] Dies ist nur dann der Fall, wenn[3]

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Dabei steht es der Zusätzlichkeit nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (z. B. Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf die Leistung hat.[4]

 
Achtung

Für Lohnoptimierung immer Zusätzlichkeitsvoraussetzung prüfen

Das Merkmal der Zusätzlichkeit ist nicht erfüllt, wenn die Leistung im Wege einer Lohnumwandlung oder eines Lohnverzichts erbracht wird. Erfordert die Begünstigung die Zusätzlichkeit, kann sie in Fällen der Lohnumwandlung oder des Lohnverzichts nicht in Anspruch genommen werden.

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