Zukunftssicherungsleistungen sind Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.[1]

Erfolgt bei solchen Zukunftssicherungsleistungen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer), hängt die Arbeitslohnqualität davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht.[2]

So ist ein vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlter Zuschuss für dessen private Zusatzkrankenversicherung Arbeitslohn, da sich durch die Förderung des zusätzlichen Versicherungsschutzes für den Arbeitnehmer ein eigener Vorteil ergibt. Der Zuschuss wird daher nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht.[3]

Gleiches gilt für Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt.[4]

Auch Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) führen zu Arbeitslohn, da auch hier dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch gegen die VBL und somit ein eigener Vorteil verschafft wird.[5]

Bei freiwilligen Unfallversicherungen hängt die steuerliche Behandlung von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab.[6]

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