Eine Verpflichtung zum Ersatz eines Personenschadens seitens der Unfallversicherung scheidet bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls aus. Dies setzt Vorsatz bezüglich Verletzungshandlung und Verletzungserfolg voraus.[1] Ein Vorsatz liegt in Bezug auf den Verletzungserfolg bereits vor, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung der betroffenen Arbeitnehmer durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und er das Nichteintreten des Schadens allein dem Zufall überlässt.[2]

Bedingter Vorsatz genügt insoweit.[3]

Ausgeschlossen ist die Haftungsfreistellung auch bei einem Wegeunfall i. S. v. § 8 Abs. 2 SGB VII. Kein Wegeunfall sind Fahrten auf dem Werks- oder Betriebsgelände, die dem Zweck dienen, die Arbeitnehmer bei der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben zu unterstützen.[4]

Schmerzensgeld kann der geschädigte Arbeitnehmer von der Unfallversicherung grundsätzlich nicht verlangen. Insoweit kommt allein ein Anspruch gegen den Schädiger in Betracht, sofern dieser nach den genannten Grundsätzen haftet.

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