Die Haftungsfreistellung setzt weiterhin voraus, dass ein Arbeitnehmer desselben Betriebs bzw. der Arbeitgeber selbst geschädigt wurde. Entscheidend wird zunächst auf die betriebliche Eingliederung abgestellt; es reicht die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter", wie aus § 2 Abs. 2 SGB VII hervorgeht.[1] Der diesbezügliche Betriebsbegriff ist jedoch noch weiter gefasst – letztlich kommt es allein auf den funktionalen Zusammenhang gemeinsamer betrieblicher Tätigkeiten an. Neben der herkömmlichen arbeitsrechtlichen Betriebszugehörigkeit ist dies auch zu bejahen bei:

  • Einsatz von Leiharbeitnehmern[2],
  • Angehörigen verschiedener Unternehmen, die z. B. auf einer Baustelle (ARGE Bau) auch ohne konkrete rechtliche Vereinbarung tatsächlich miteinander zusammenarbeiten[3] und eine sog. "Gefahrengemeinschaft" bilden[4],
  • kurzfristiger und spontaner Mithilfe,
  • Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland[5].

Zur betrieblichen Tätigkeit gehört auch der Weg zwischen Arbeitsplatz und Werkstor.[6] Zum Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII gehört auch die Fahrt zu einer auswärtigen Baustelle.[7]

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