Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 93/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld sowie Schadensersatz aufgrund eines Unfallgeschehens vom 00.04.2016.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma V Vertriebs GmbH als LKW-Fahrer angestellt und sollte bei der Beklagten zu 1 mit einem Sattelzug Gitterboxen abholen, die vom Beklagten zu 2 per Gabelstapler auf den LKW verladen wurden. Der Beklagte zu 2 war damals als Leiharbeiter für die Beklagte zu 1 tätig. Im Rahmen der Beladung erfasste eine Windboe die auf dem Gabelstapler befindlichen Gitterboxen, die daraufhin umkippten. Dabei erfasste eine Box den Kläger am rechten Bein. Der Kläger wurde erheblich verletzt und leidet noch heute unter Beschwerden.

Der Kläger hat sodann ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000 EUR, einen Verdienstausfallschaden von 2.055,90 EUR, einen Haushaltsführungsschaden von 12.445,29 EUR, sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 989,13 EUR geltend gemacht und die Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er den Beklagten zu 2 darauf hingewiesen habe, dass er zur weiteren Beladung die Plane nunmehr vorziehe und die vorgenommene Ladung sichern wolle. Dabei habe er den herannahenden Beklagten zu 2 wegen der herrschenden Wetterverhältnisse nicht bemerken können. Eine über den Anmeldeschein hinausgehende Belehrung habe er auch nicht erhalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Haftung an §§ 106,104,105 SGB VII scheitere, weil eine gemeinsame Betriebsstätte sowie eine Gefahrengemeinschaft vorgelegen habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, das Landgericht habe nicht in ausreichender Weise berücksichtigt, dass wegen der weit reichenden Konsequenzen dieses Haftungsausschlusses von den Vorschriften nur in einem sehr eng begrenzten Raum Gebrauch gemacht werden dürfe. Bei einer gemeinsamen Betriebsstätte komme es entscheidend darauf an, dass typischerweise infolge der engen Berührung der Werktätigen gleichermaßen Versicherte unterschiedlicher Unternehmen geschädigt werden könnten. Nur wenn eine solche Gefahrengemeinschaft bestehe, sei es gerechtfertigt, die Nachteile des Haftungsausschlusses auch in Kauf zu nehmen. Hier seien aber die Tätigkeiten der beiden Beteiligten so voneinander abzugrenzen, dass jeweils kein gleich gelagertes Risiko bestehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 02.07.2018, Aktenzeichen 2 O

93/18 aufzuheben (richtig: abzuändern) und wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn Schadensersatz in Höhe von 14.501,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 sowie weitere 989,13 EUR zu zahlen;

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, den Betrag von 40.000 EUR aber nicht unterschreiten sollte, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 26.04.2016 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1 zu erstatten, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Kläger nochmals angehört. Diesbezüglich wird auf den Berichterstattervermerk vom 26.02.2019 verwiesen.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht einen Haftungsausschluss nach §§ 106 Abs. 3, 104, 105 SGB VII angenommen, so dass dem Kläger die hier geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen; denn der Haftungsausschluss erfasst sämtliche Ansprüche des bürgerlichen und öffentlichen Rechts mit Ausnahme vertraglicher Erfüllungsansprüche, um die es hier ersichtlich nicht geht.

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2 waren gesetzlich Versicherte zweier Unternehmen. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger lediglich als sog. 450 EUR-Kraft beschäftigt war, weil auch für ihn als Beschäftigten eine gesetzliche Unfallversicherungspflicht bestand, ebenso wie für ...

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