1 Besteuerung

Vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen für Erfindungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge gehören in voller Höhe zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Regelfall wird es sich dabei um Diensterfindungen[1] handeln, für die der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch hat. Für ihre Besteuerung gelten sie als sonstige Bezüge, die unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern sind.

Erfindervergütung als Einnahme aus einem früheren Dienstverhältnis

Erfindervergütungen sind auch dann Arbeitslohn, wenn das Arbeitsverhältnis im Augenblick der Zahlung nicht mehr besteht. Dies führt bei ins Ausland verzogenen Mitarbeitern dazu, dass das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat im Zeitpunkt der Zahlung zusteht.[2]

Für die Einordnung einer Erfindervergütung als Einnahme aus einem früheren Dienstverhältnis ist unerheblich, ob es sich bei der Erfindung um eine Zufallserfindung handelt und wie viel der ehemalige Arbeitnehmer zur weiteren Verwertungsreife beigetragen hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Parteien das ArbnErfG direkt anwenden wollten und die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz erfüllt haben.[3]

2 Ermäßigte Besteuerung

Hat die Erarbeitung der Erfindung oder des Verbesserungsvorschlags mehr als 12 Monate in Anspruch genommen, kann es sich um mehrjährige Bezüge handeln.

Die Lohnsteuer wird in diesen Fällen unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

Diese Voraussetzung ist bei Erfindervergütungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge erfüllt, wenn sie

  • zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn und
  • an ganzjährig beschäftigte Arbeitnehmer oder
  • an Arbeitnehmer gezahlt werden, die vom Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten.

Soll mit einer Vergütung nicht eine mehrjährige Tätigkeit entlohnt werden, sondern der Übergang der Verwertungsbefugnis an den Diensterfindungen, ist die Fünftelregelung nicht anwendbar.[1]

Gibt der Arbeitnehmer mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, liegt nach der Rechtsprechung eine steuerbegünstigte Entschädigung vor.[2]

 
Hinweis

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge