Vergütungen, die der Unternehmer für patentfähige und für gebrauchsmusterschutzfähige Erfindungen an seine Arbeitnehmer zahlt, sind uneingeschränkt dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragspflichtig.[1] Erfindervergütungen sind beitragsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.
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