Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- und Übergangsgeld sind beitragspflichtig in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beitragspflicht setzt vom Beginn des Leistungsanspruchs an ein. Den Arbeitnehmeranteil behalten die zuständigen Leistungsträger, z. B. Krankenkassen, von der Geldleistung ein.[1] Empfänger von Übergangs- und Versorgungskrankengeld werden allerdings nicht mit Beiträgen belastet.

[1] Ein Arbeitgeberanteil fällt für die Sozialleistung nicht an. Zuschüsse zur Sozialleistung können beitragspflichtig werden.

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