Ist die Einbehaltung der Arbeitnehmeranteile für einen Lohnabrechnungszeitraum unterblieben, darf dies nur bei den nächsten 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.[1] Diese zeitliche Beschränkung des Abzugs gilt nicht für vom Arbeitnehmer allein zu tragende Teile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, wie z. B. für den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung. Ohne zeitliche Einschränkung dürfen darüber hinaus die Arbeitnehmeranteile einbehalten werden, wenn der Arbeitnehmer die Auskunfts- und Vorlagepflichten[2] vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dadurch die Einbehaltung durch den Arbeitgeber unterblieben ist.

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