Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zu tragen, wenn die Beschäftigung versicherungsfrei ist.[1] Der Beitragssatz beträgt einheitlich für alle Krankenkassen 13 %, unabhängig davon, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch für mindestens 6 Wochen besteht oder nicht. Wie der Beschäftigte krankenversichert ist, spielt keine Rolle (z. B. Rentner, familienversichert, in der Krankenversicherung der Studenten). Ist der geringfügig entlohnte Beschäftigte überhaupt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, entfällt der Pauschalbeitrag.

Wird eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nur 5 %.

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